Satzung des EC Höhenrain e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll, sobald die Durchführbarkeit der Errichtung der Sommerstockbahnen gewährleistet ist, ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann EC Höhenrain e.V. Er hat seinen Sitz in 82335 Höhenrain. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Stockschießens als Sport in der Gemeinde Berg. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder und Vorstand erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Von jedem neuen aktiven Mitglied wird eine Aufnahmegebühr von derzeit 100 Euro erhoben. Die Aufnahmegebühr für Ehepartner oder Lebensgefährten von Mitgliedern beträgt derzeit 25 Euro. Über die Höhe und Änderung der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Minderjährige können nach Beschluss der Mitgliederversammlung eine Ermäßigung erhalten. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Bei Ausschluss oder Austritt besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr. Passive Mitglieder sind nicht zur Entrichtung der Aufnahmegebühr verpflichtet.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Änderung der Höhe der Aufnahmegebühr sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
Bestimmung der Anzahl und Wahl der Kassenprüfer sowie Entgegennahme deren Berichts
Festlegung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags

§ 6 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und derzeit einem Beisitzer. 1. und 2. Vorsitzender sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder in den Vorstand berufen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des geschäftsführenden Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und Berichterstattung an die Mitgliederversammlung.

§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Berg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist errichtet am 25.5.2007 mit Nachtrag vom 14.9.2007.
Eingetragen im Vereinsregister München unter Aktenzeichen: VR 201189
Tag der Eintragung: 19.10.2007.

Die Mitgliederversammlung vom 25.4.2008 hat die Änderung des § 4 (Mitgliedschaft) der Satzung beschlossen.
Tag der Eintragung: 28.5.2008

Die Jahreshauptversammlung vom 6.3.2009 hat die Änderung des § 4 Abs. 5 Aufnahmegebühr für Ehepartner
und Lebensgefährten von Mitgliedern) der Satzung beschlossen.
Tag der Eintragung: 6.4.2009

Die Jahreshauptversammlung vom 6.3.2009 hat die Änderung des § 6 Abs. 5 (Amtszeit des Vorstandes) der
Satzung beschlossen.
Tag der Eintragung: 6.4.2009